Restaurants (von den) Freunde Italiener
                 STATUT
 
     
Art. 1
RICHTLINIEN

Zu den Sinnen vom Artikel 60 des schweizerischen Zivil Kodes bildete er sich am 01. Mai 1994 im Luzern die benannt Italienische Gastronomische Vereinigung:

R.A.I., Restaurants Italienische Freunde.Diese Vereinigung ist vom anwesenden Statut und der Vermittlung das derselbe gerade, es überträgt demokratische Richtlinien. Die Vereinigung erkennt den maßgebenden Wert im Geist der Gründung Italienische Republikanerin wieder, zu deren Anfängen er sich anlehnt, in Beachtung von den Gesetzen des Gastlandes; in unser Fall: die Schweiz.

 

Art. 2
STATUS QUO

Die Vereinigung R.A.I. ist ein darstellerischer Organismus von der Gemeinschaft von den erquickenden Anregern von der italienischen Gastronomie des Kantones von Luzern und den angrenzenden Kantonen, ohne Unterscheidung von Glauben, Partei oder Geschlecht, aber, eng ausschließlich zu physischen Leuten von italienischer Nationalität oder Nachkommen von ihnen, unabhängig von den somatischen Charakteren und von der neuen erworbenen Nationalität.

Die Vereinigung nimmt sich die Verwirklichung von geeigneter Tätigkeit zu die italienische gastronomische Identität zu schützen, sie verbreiten und sie schätzen machen vor, durch auch Kultur oder erholende Veranstaltungen.

 

Art. 3
RECHT-PFLICHTEN

Sie sind Gesellschafter zu geradem Tankfüllung alle zu den Erfordernissen der Art.2 die erquickenden entsprechenden., (wirksam im Augenblick von der Nachfrage nach Haftung das vom Leitungs- Ausschuss) angenommen wurde und dass es den gesellschaftlichen Anteil von Fr. 250 zahlte.

Alle 2 Jahre wählen die Gesellschafter einen organisatorischen Ausschuss - ausführend. Sie nehmen Kündigungen und neue Haftungen in der dritte quartale von jedem Jahr an. Die Kündigungen werden durch autographierten Brief zum Sekretariat R.A.I. vorgestellt. Die neuen Haftungen müssen vorgestellt werden, da stellen sie das dazu bestimmen Formular zusammen und ihm von 2 aktiven Gliedern vorstellen machend. Der Ausschuss behält sich die Annahme oder weniger dellla Frage vor und in den dreißig folgenden Tagen teilt er dem Antragsteller und den 2 Gesellschaftern die Entscheidung mit, dass sie ihn vorstellten.

 

Art.4
ORGANISATION

Organe der Vereinigung:

  • a) General Versammlung.
  • b) Leitungs-ausführender Ausschuss. ( geringst 5 Leute) Vorsitzende, Sekretär Kassierer und zwei Ratgeber
  • c) Prüfer der Rechnungen: DIE zwei Ratgeber
Art. 5
MÄCHTE

Die General Versammlung hat die folgenden Mächte:

  • a) Der Vorsitzende der Vereinigung wählt.
  • b) Es wählt das Präsidium.
  • c) Es wählt die Prüfer der Rechnungen.
  • d) Stimme ihm des Kassierers operiert zu.
  • e) Es befestigt den Anteil von Gesellschafter Jahres.
  • f) Es billigt und es ändert das anwesende Statut.
  • g) Es spricht die Lösung der Vereinigung aus.

Art. 6
MODUS OPERANDEN

  • a) Die Abstimmungen finden für Handzeichen statt, aber falls wenigstens machten das 30% der Gesellschafter Anfrage davon, sie können sich sich in Umschlag Schleuse abspielen. Die Entscheidungen werden in erster Abstimmung bei absoluter Mehrheit genommen werden, Hälfte mehr einer der Wähler, oder in folgende Abstimmungen mit auch entsprechender Mehrheit.
  • b) Die General Versammlung der Gesellschafter findet wenigstens einmal pro Jahr statt, In alle Fälle, in deren dem Ausschuss er ihn für angemessen hielt, und jedes Mal, das das 30% der Gesellschafter schriftlich die Einberufung davon motivierten. Die Einberufung muss innerhalb 30 Tage nach der Meldung der Anfrage geschehen!.
  • c) Die Einberufungen der General, (gewöhnlichen und ungewöhnlichen) Versammlungen, mit dem Hinweis der Tagesordnung müssen sie wenigstens vor dem allen Gesellschaftern zwei Wochen für die Versammlung befestigten Datum übersandt werden.
  • d) Jede nimmt Entscheidung von der Versammlung, regelmäßig Einberufene, es ist nur gültig, im Fall, dass wählte es von der Hälfte + einer der anwesenden Gesellschafter, unabhängig von der Nummer von ihnen.
  • e) Der Ausschuss ist in Versammlung für die Periode von zwei Jahren gewählt, es versammelt sich auf Einberufung des Vorsitzenden oder, für Verhinderung von das obengenannten, vom Sekretär. Die Einberufung, Brief oder mündlich dass es ist, es muss wenigstens fünfzehn Tage vor dem Datum von Versammlung geschehen. Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Anwesenheit von der Mehrheit von ihren Beauftragten gültig.
Art.7
VERWALTUNG
  • a) Die Vereinigung finanziert mit den von Anmeldung gezahlten Anteilen von den Gesellschaftern.
  • b) Das Vermögen der Vereinigung wird bestimmt, die Kosten von Kursen von Fortbildung zu decken, Programme von Lernen, gastronomische Erfahrungen Kultur Begegnungen Spenden und alles jener, die die Vereinigung ihre Programme übereinstimmend mit schätzte.
  • Der Ausschuss wird das jährliche Programm bei Gelegenheit dell' General Versammlung von Januar vorstellen.

Art. 8
ETHIK

  • a) Der ausführende Ausschuss und die Gesellschafter waren, sie hielten zu beaufsichtigen, dass die Regeln von diesem Statut angewendet werden, und dass das Verhalten von jemand nicht in keiner Art und Weise die Zinsen vom R.A.I. oder seinen Mitgliedern schadet.
  • b) Die Gesellschafter hielten, an den Versammlungen und den Gastmahlen teilzunehmen, falls es verhinderte davon wäre, sie müssen (Mit geringst zwei Tage von Benachrichtigung) den Interessenten informieren. Die Geld Sanktion von Fr. 50 werden für die Übertreter vorausgesehen.
Dallenwil addì 01. Mai 1994