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Art. 1
RICHTLINIEN
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Zu den Sinnen vom Artikel 60 des schweizerischen Zivil Kodes
bildete er sich am 01. Mai 1994 im Luzern die benannt Italienische
Gastronomische Vereinigung:
R.A.I., Restaurants Italienische
Freunde.Diese Vereinigung ist vom anwesenden Statut und der
Vermittlung das derselbe gerade, es überträgt demokratische
Richtlinien. Die Vereinigung erkennt den maßgebenden Wert im
Geist der Gründung Italienische Republikanerin wieder, zu deren
Anfängen er sich anlehnt, in Beachtung von den Gesetzen des
Gastlandes; in unser Fall: die Schweiz.
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Art. 2
STATUS QUO
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Die Vereinigung R.A.I. ist ein
darstellerischer Organismus von der Gemeinschaft von den erquickenden
Anregern von der italienischen Gastronomie des Kantones von
Luzern und den angrenzenden Kantonen, ohne Unterscheidung von
Glauben, Partei oder Geschlecht, aber, eng ausschließlich zu
physischen Leuten von italienischer Nationalität oder Nachkommen
von ihnen, unabhängig von den somatischen Charakteren und von
der neuen erworbenen Nationalität.
Die Vereinigung nimmt sich die Verwirklichung von geeigneter
Tätigkeit zu die italienische gastronomische Identität zu schützen,
sie verbreiten und sie schätzen machen vor, durch auch Kultur
oder erholende Veranstaltungen.
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Art. 3
RECHT-PFLICHTEN
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Sie sind Gesellschafter zu geradem Tankfüllung alle zu den
Erfordernissen der Art.2 die erquickenden entsprechenden., (wirksam
im Augenblick von der Nachfrage nach Haftung das vom Leitungs-
Ausschuss) angenommen wurde und dass es den gesellschaftlichen
Anteil von Fr. 250 zahlte.
Alle 2 Jahre wählen die Gesellschafter einen organisatorischen
Ausschuss - ausführend. Sie nehmen Kündigungen und neue Haftungen
in der dritte quartale von jedem Jahr an. Die Kündigungen werden
durch autographierten Brief zum Sekretariat R.A.I.
vorgestellt. Die neuen Haftungen müssen vorgestellt werden,
da stellen sie das dazu bestimmen Formular zusammen und ihm
von 2 aktiven Gliedern vorstellen machend. Der Ausschuss behält
sich die Annahme oder weniger dellla Frage vor und in den dreißig
folgenden Tagen teilt er dem Antragsteller und den 2 Gesellschaftern
die Entscheidung mit, dass sie ihn vorstellten.
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Art.4
ORGANISATION
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Organe der Vereinigung:
- a) General Versammlung.
- b) Leitungs-ausführender Ausschuss. ( geringst 5 Leute)
Vorsitzende, Sekretär Kassierer und zwei Ratgeber
- c) Prüfer der Rechnungen: DIE zwei Ratgeber
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Art. 5
MÄCHTE
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Die General Versammlung hat die folgenden Mächte:
- a) Der Vorsitzende der Vereinigung wählt.
- b) Es wählt das Präsidium.
- c) Es wählt die Prüfer der Rechnungen.
- d) Stimme ihm des Kassierers operiert zu.
- e) Es befestigt den Anteil von Gesellschafter Jahres.
- f) Es billigt und es ändert das anwesende Statut.
- g) Es spricht die Lösung der Vereinigung aus.
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Art. 6
MODUS OPERANDEN
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- a) Die Abstimmungen finden für Handzeichen statt, aber falls
wenigstens machten das 30% der Gesellschafter Anfrage davon,
sie können sich sich in Umschlag Schleuse abspielen. Die Entscheidungen
werden in erster Abstimmung bei absoluter Mehrheit genommen
werden, Hälfte mehr einer der Wähler, oder in folgende Abstimmungen
mit auch entsprechender Mehrheit.
- b) Die General Versammlung der Gesellschafter findet wenigstens
einmal pro Jahr statt, In alle Fälle, in deren dem Ausschuss
er ihn für angemessen hielt, und jedes Mal, das das 30% der
Gesellschafter schriftlich die Einberufung davon motivierten.
Die Einberufung muss innerhalb 30 Tage nach der Meldung der
Anfrage geschehen!.
- c) Die Einberufungen der General, (gewöhnlichen und ungewöhnlichen)
Versammlungen, mit dem Hinweis der Tagesordnung müssen sie
wenigstens vor dem allen Gesellschaftern zwei Wochen für die
Versammlung befestigten Datum übersandt werden.
- d) Jede nimmt Entscheidung von der Versammlung, regelmäßig
Einberufene, es ist nur gültig, im Fall, dass wählte es von
der Hälfte + einer der anwesenden Gesellschafter, unabhängig
von der Nummer von ihnen.
- e) Der Ausschuss ist in Versammlung für die Periode von
zwei Jahren gewählt, es versammelt sich auf Einberufung des
Vorsitzenden oder, für Verhinderung von das obengenannten,
vom Sekretär. Die Einberufung, Brief oder mündlich dass es
ist, es muss wenigstens fünfzehn Tage vor dem Datum von Versammlung
geschehen. Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Anwesenheit
von der Mehrheit von ihren Beauftragten gültig.
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Art.7
VERWALTUNG
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- a) Die Vereinigung finanziert mit den von Anmeldung gezahlten Anteilen von den Gesellschaftern.
- b) Das Vermögen der Vereinigung wird bestimmt, die Kosten
von Kursen von Fortbildung zu decken, Programme von Lernen,
gastronomische Erfahrungen Kultur Begegnungen Spenden und
alles jener, die die Vereinigung ihre Programme übereinstimmend
mit schätzte.
- Der Ausschuss wird das jährliche Programm bei Gelegenheit
dell' General Versammlung von Januar vorstellen.
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Art. 8
ETHIK
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- a) Der ausführende Ausschuss und die Gesellschafter waren,
sie hielten zu beaufsichtigen, dass die Regeln von diesem
Statut angewendet werden, und dass das Verhalten von jemand
nicht in keiner Art und Weise die Zinsen vom R.A.I.
oder seinen Mitgliedern schadet.
- b) Die Gesellschafter hielten, an den Versammlungen und
den Gastmahlen teilzunehmen, falls es verhinderte davon wäre,
sie müssen (Mit geringst zwei Tage von Benachrichtigung) den
Interessenten informieren. Die Geld Sanktion von Fr. 50 werden
für die Übertreter vorausgesehen.
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Dallenwil addì 01. Mai 1994
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